BGH, Urteil vom 11.03.2008, Aktenzeichen: X ZR 49/07
Der Kläger macht gegen den Beklagten, einen Reiseveranstalter, eine Reisepreisminderung, sowie Ersatz der Mietwagenkosten, Bezinkosten, Bewirtungskosten und einen Anspruch auf Ausgleichszahlung wegen der mehr als zweistündigen Verspätung des Rückfluges geltend. Er hatte für sich und seine Ehefrau bei dem Beklagten eine Urlaubsreise inklusive Hin- und Rückflug gebucht. Aufgrund einer Überbuchung des Rückfluges kam das klagende Ehepaar jedoch rund 2,5 Stunden später am Zielort an. Der Bundesgerichtshof (BGH) muss nun klären, ob es rechtens ist, dass der Kläger seinen Anspruch auf Ausgleichszahlungen gegen den Reiseveranstalter und nicht gegen das Luftfahrtunternehmen richtet, nachdem in der Vorinstanzen die Ansprüche auf die übrigens Zahlungen für begründet erklärt worden waren.
Der Bundesgerichtshof stellt klar, dass der Kläger Anspruch auf die Zahlung aller geforderten Beträge bis auf den in Höhe von 600 € aus dem Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 abgeleiteten Anspruch auf Ausgleichszahlungen wegen Flugverspätung. Der Grund dafür sei, dass Ansprüche auf Ausgleichszahlungen aus Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 nur gegen das den Flug tatsächlich ausführende Luftfahrtunternehmen geltend gemacht werden könnten, nicht jedoch gegen den Reiseveranstalter.
BGH (X ZR 49/07), Ausgleichszahlung nur gegen Airline