LG Arnsberg, Urteil vom 11.03.2004, Aktenzeichen: 12 S 470/03.
Ein Ehepaar tritt wegen eines terroristischen Anschlags im Urlaubsland vom Reisevertrag zurück. Der klagende Reiseunternehmer verlangt von ihnen nun die Gebühren für den Reiserücktritt. Die Beklagten weigern sich der Zahlung, da in dem Terroranschlag ein zulässiger und gebührenfreier Kündigungsgrund zu sehen sei.
Das Landgericht Arnsberg hat dem Kläger Recht zugesprochen. Grundsätzlich sei in einem Terroranschlag ein Ereignis zu sehen, das weder vorhersehbar noch kontrollierbar sei. In seiner Ursprungsform handele es sich dabei somit um höhere Gewalt.
Im konkreten Fall seien die unmittelbaren Folgen des Anschlags jedoch als weitestgehend ungefährlich eingestuft worden. Es habe keine Aufstände oder Ausschreitungen im Volk gegeben. Auch eine Warnung durch das Auswertige Amt in Berlin sei nicht erfolgt.
Terroristische Einzelakte, die weder auf flächendeckenden Unruhen beruhen noch diese hervorrufen, stellen keine höhere Gewalt dar, die eine Reise an sich erheblich erschweren, gefährden oder beeinträchtigen würde. Sie sind vielmehr Teil des von jedermann zu tragenden allgemeinen Lebensrisikos.
Die Beklagten seien demnach verpflichtet, die Stornierungspauschale des Klägers zu zahlen.
LG Arnsberg(12 S 470/03). Terroranschlag befreit nicht von Stornierungspauschale bei Reiserücktritt.