AG Bad Homburg, Urteil vom 19.02. 2008, Aktenzeichen: 2 C 2973/07 (19).
Ein Teilnehmer einer Fahrradreise verlangt von seinem Reiseveranstalter eine nachträgliche Preisminderung, weil im Verlauf der Reise von den angekündigten Hotels und Streckenetappen abgewichen wurde.
Das Amtsgericht Bad Homburg hat dem Kläger Recht zugesprochen. Grundsätzlich hatte der Beklagte die Möglichkeit, die Hotels nach eigenem Ermessen auszuwählen. Durch die Zusendung der Hotelliste machte er jedoch von seinem Ermessen gebrauch. In der Folge trat eine Konkretisierung i.S.d. § 243 Abs. 2 BGB ein.
Der Veranstalter schulde dem Kläger eine Reise, die keine Schlechtleistung beinhalte und in ihren wesentlichen Grundzügen der Buchung entspreche.
Erfolge die Übernachtung nicht in den auf der Liste genannten Hotels, so liege ein Reisemangel vor.
Selbiges gelte für die unmittelbar mit der Unterkunft verbundene Länge der Tagesetappen. Weil das tatsächlich genutzte Hotel von dem vereinbarten abwich, war der Kläger gezwungen sein Tagespensum zu steigern und seine anderweitig verplante Urlaubszeit für die Fahrt aufzuwenden.
Auch hieraus ergebe sich ein Schadensersatz wegen einer mangelhaften Reiseleistung nach §651 c BGB.
AG Bad Homburg(2 C 2973/07 (19)). Reisepreisminderung bei einseitiger Änderung des Reisevertrags.