LG Rostock, Urteil vom 24.02.2012, Aktenzeichen 6 HK O 172/11
Die Zentrale zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs klagt gegen eine Verwalterin und Vermieterin von Ferienimmobilien auf Unterlassung unlaterer Werbung. Die Klägerin hatte auf einer "Preisliste" auf ihrer Internetbuchungsplattform pauschale Endreinigungskosten, die bei Mietung ihrer Ferienimmobilien anfielen, nicht im Gesamtmietpreis mitaufgeführt, was die Klägerin für unzulässig hält.
Das Landgericht Rostock hält die Klage für begründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Unterlassungsanspruch bezogen auf die unzulässige Werbung der Beklagten. Die Klägerin kann außerdem die Erstattung von Abmahnkosten von der Beklagten fordern, weil diese im Vorfeld nicht auf eine Unterlassungsforderung reagiert habe. "Endpreise" müssten die grundsätzlich Kosten für eine Endreinigung enthaten, damit Verbraucher Preise untereinander ungehindert vergleichen könnten.
LG Rostock (6 HK O 172/11), Endreinigung bei Ferienimmobilien