BGH, Urteil vom 30.10.1990, Aktenzeichen: IX ZR 239/89
Der Kläger, der Verwalter im Konkurs über das Vermögen einer Möbel-Vertriebs-GmbH, fordert von der Beklagten, einer Bank, die Freigabe eines Betrages, den ein Abnehmer der Möbel-Vertriebs-Firma bei ihr hinterlegt hatte. Die Beklagte verweigerte die Herausgabe jedoch. Sie bezog sich zur Begründung auf ein "Abtretungsverbot" in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Der BGH soll die Frage klären, ob ein solches Abtretungsverbot grundsätzlich wirksam sei.
Der Bundesgerichtshofs weist die Klage ab und entscheidet, dass eine Regelung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, mit der deren Verwender die Abtretung gegen ihn gerichteter Forderungen ausschließt, grundsätzlich mit § 9 des AGB-Gesetzes vereinbar und damit wirksam sei.
BGH (IX ZR 239/89), Zulässigkeit eines Abtretungsverbotes