OLG Köln, Urteil vom 14.07.2008, Aktenzeichen: 16 U 82/07
Die Kläger hatten bei der Beklagten, einer Reiseveranstalterin, die Kreuzfahrt "Von der Arktis zur Antarktis" gebucht. Sie fordern im vorliegenden Fall nun eine Rückzahlung eines Teils des Reisepreises, weil es während der Kreuzfahrt zu mehreren Programmänderungen gekommen war, die die Urlaubsfreude der Kläger nach deren Ansicht stark beeinträchtigt hatten. Der Grund für die Änderungen war, dass die maximale Geschwindigkeit des Kreuzfahrtschiffes von der Reederei überschätzt worden war und dieses deshalb nicht alle geplanten Destinationen ansteuern konnte.
Das Oberlandesgericht Köln hält die Klage nur für teilweise berechtigt. Den Klägern stehe zwar ein Rückzahlungsanspruch zu, weil teilweise wesentliche Programmpunkte der Reise ausgelassen worden waren. Allerdings sei nur ein Teil der Forderungen der Kläger berechtigt. Ein Schadensersatzanspruch wegen entgangener Urlaubsfreude stehe den Klägern nicht zu, weil die dafür erforderliche erhebliche Beeinträchtigung der Reise nur angenommen werden könne, wenn der Gesamtwert der Reise um mehr als 50 % gemindert sei, was im vorliegenden Fall nicht gegeben sei.
OLG Köln (16 U 82/07), Bemessung der Minderung bei Wegfall von besonderen Ausflügen bei Kreuzfahrt