LG Kleve, Urteil vom 23.11.2000, Aktenzeichen 6 S 369/00
Die Klägerin fordert von der Beklagten, einer Reiseveranstalterin eine Minderung des Reisepreises für eine gebuchte Reise, weil diese Reise aus ihrer Sicht mangelhaft gewesen sei. Vor allem beklagte die Klägerin dabei Lärmbelästigung durch alkoholisierte Gäste der Hotelanlage. Außerdem habe der hoteleigene Swimming Pool kein Sprungbrett gehabt, wie es im Reiseprospekt angekündigt worden war.
Das LG Kleve spricht der Klägerin lediglich Anspruch auf eine Reisepreisminderung in Höhe von 2 % zu, weil das gebuchte Hotel nicht über ein Sprungbrett am Swimmingpool verfügte. Der Umstand, dass andere Hotelgäste auf der Hotelanlage für Lärm gesorgt hatten, stellt laut Ansicht des Landgerichts keinen Fehler der Reiseleistung dar und begründet aus diesem Grund keinen Reisemangel. Bei Reisen in südliche Länder müsse grundsätzlich mit Lärmbelästigungen durch Freizeitveranstaltungen und andere Gäste gerechnet werden.
LG Kleve (6 S 369/00), Alkoholisierte Gäste in All-inclusive-Anlage kein Reisemangel