AG Baden-Baden, Urteil vom 22.12.2004, Aktenzeichen: 16 C 162/04.
Ein Urlauber verlangt von seinem Reiseveranstalter ein Schmerzensgeld, weil er am Hotelpool ausgerutscht war und sich dabei verletzt hatte. Der Beklagte weist eine Verantwortlichkeit seinerseits zurück.
Das Amtsgericht Baden-Baden hat die Klage abgewiesen. Ein Schadensersatz wegen vertaner Urlaubszeit nach §651 BGB setze eine Pflichtverletzung des Beklagten voraus. Eine solche reisevertragliche Pflichtverletzung sei vorliegend allerdings nicht ersichtlich.
Ein Reisender müsse nach der allgemeinen Lebenserfahrung damit rechnen, dass sich rund um einen Swimmingpool nasse Fliesen befinden, die rutschig sind. Dies gelte insbesondere dann, wenn der Reisende selbst beobachtete, wie ein Animationsspiel durchgeführt und anschließend das Tropfwasser mit einem Wasserschieber verteilt wurde.
Stürzt der Reisende auf den nassen Fliesen, wurde dies nicht durch eine schuldhafte Verletzung der Verkehrssicherungspflichten durch den Reiseveranstalter verursacht.
Dem Kläger stehe in der Folge weder ein Schmerzensgeld, noch eine Schadensersatzzahlung zu.
AG Baden-Baden(16 C 162/04). Veranstalter haftet nicht für fahrlässigen Sturz in Poolbereich.