OLG Frankfurt, Urteil vom 16.01.2014, Aktenzeichen: 16 U 78/13.
Ein Verbraucherschutzbung verklagt einen Reiseunternehmer auf Unterlassung. Der Beklagte hatte in seinen Reiseverträgen eine Klausel genutzt, die den Kunden zu einer Anzahlung von 50 Prozent sowie zu einer Restpreiszahlung 40 Tage vor Reiseantritt verpflichtet.
Das vorinstanzlich entscheidene Landgericht sowie auch das Oberlandesgericht in Frankfurt haben dem Kläger Recht zugesprochen. Eine Anzahlung in Höhe der Hälfte des Gesamtpreises benachteilige den Kunden in unangemessener Weise und verstoße somit gegen das Klauselverbot aus § 307 Abs. 1, Abs. 2 BGB. Es sei unüblich und unverhältnismäßig den Reisenden ohne eine Gegenleistung in dieser Höhe zu belasten.
In gleichem Maße sei der Verbraucher durch die Verpflichtung zur Restpreiszahlung, bis zu 40 Tage im Voraus, benachteiligt. So könne nicht von ihm verlangt werden, einseitig zu 100 Prozent zu leisten, während die Leistung des Reiseunternehmers noch weit in der Zukunft liege.
Der Reiseunternehmer wurde schließlich zur Unterlassung der Anwendung der entsprechenden Klauseln verpflichtet.
OLG Frankfurt(16 U 78/13). Klausel zu Vorleistung in Höhe von 50 Prozent ist unwirksam.