LG Berlin, Urteil vom 16.05.2002, Aktenzeichen: 16 O 4/02
Der Kläger, ein Rechtsanwalt, der eine Kanzlei in Berlin betreibt, fordert von der Inhaberin eines Reisebüros, es zu unterlassen, ihm unerwünschte Werbe-E-Mails zu schicken, es sei denn, der Kläger stimmt der Übersendung vorab zu oder sein Einverständnis kann begründet vermutet werden. Der Kläger ist der Auffassung, dass die Zusendung der streitgegenständlichen E-Mails werbenden Inhalts einen Eingriff in den Gewerbebetrieb seiner Kanzlei darstellten. Die Beklagte dagegen versichert, dass vor der Übersendung der E-Mail ein Abonnement des Newsletters durch den Kläger erfolgt sei.
Das Landgericht Berlin hält die Klage für begründet, weil die Zusendung unerwünschter E-Mails werbenden Inhalts tatsächlich einen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb des Klägers darstelle. Der Kläger hat dementsprechend gegenüber der Beklagten einen Unterlassungsanspruch, weil auch davon auszugehen sei, dass die Werbe-E-Mail im Verantwortungsbereich der Beklagten versandt wurden. Der Versender eines Newsletters müsse der Möglichkeit, dass Dritte unbefugt für einen anderen einen Newsletter bestellen, durch geeignete Maßnahmen, z.B. die Versendung einer Bestätigungs-E-Mail, vorbeugen.
LG Berlin (16 O 4/02), Unaufgeforderte Zusendung von Werbe-E-Mails an einen Rechtsanwalt