AG Frankfurt, Urteil vom 15.05.2014, Aktenzeichen: 29 C 3587/13.
Ein Fluggast verlangt von seiner Airline eine Ausgleichszahlung, weil der von ihm gebuchte Flug, wegen einer Vereisung der Maschine, erst mit einer mehr als 3-stündigen Verspätung durchgeführt werden konnte.
Das Amtsgericht Frankfurt hat dem Kläger Recht zugesprochen und seine begehrte Ausgleichszahlung bewilligt. Die Enteisung eines Flugzeuges von einem Luftfahrtunternehmen sei abseh- und vollkommen beherrschbar. Der Vorgang der Enteisung gehöre zum regulären Flugbetrieb und müsse von dem Luftfahrtunternehmen so durchgeführt werden, dass der Flug mit der enteisten Maschine planmäßig durchgeführt werden kann.
Ein außergewöhnlicher Umstand im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 liege nur in den Fällen vor, in denen die Airline nicht mit einem, den Start verhindernden, Ereignis rechnen konnte oder sich dieses außerhalb der Handlungsgewalt des Flugunternehmens befinde.
AG Frankfurt(29 C 3587/13). Vereistes Flugzeug stellt keinen außergewöhnlichen Umstand dar.