FG Hessen, Urteil vom 21.07.1998, Aktenzeichen: 6 K 3092/93
Die Klägerin, eine Aktiengesellschaft mit Sitz im Ausland vermittelte über eine angeschlossene GmbH im Inland Ferienwohnungen und -häuser an Reisekunden. Sie verbuchte ihre Vermietungsleistungen bei der Beklagten, dem zuständigen Finanzamt als von ihr selbst erbrachte, nicht steuerbare Auslandsumsätze. Nach einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung des Finanzamtes gelangte dieses jedoch zu der Auffassung, dass die Vermietungsleistungen der im Inland tätigen GmbH zuzurechnen und die erbrachten Reiseleistungen gem. § 25 Abs. 1 UStG zu versteuern seien. Gegen einen entsprechenden Umsatzsteueränderungsbescheid der Beklagten legte die Klägerin erfolglos Widerspruch ein und sie fordert nun gerichtlich die Abänderung des Umsatzsteueränderungsbescheid.
Das Finanzgericht Hessen weist die Klage ab, weil für die umsatzsteuerliche Erfassung der Reiseleistungen der Ort des Vertriebs der Reisen maßgebend sei. Die Klägerin habe als ausländische Reiseveranstalterin zwar den Einkauf der Reisevorleistungen und die Koordination der Reservierungswünsche am Sitz seines Unternehmens im Ausland vorgenommen. Allerdings befand sich der Vertriebsort im Inland, weswegen die Reiseleistungen von der Beklagten zurecht als im Inland erbrachte Reiseleistungen besteuert worden seien.
FG Hessen (6 K 3092/93), Vertrieb der Reiseleistungen im Inland