LG Bad Homburg, Urteil vom 07.11.2008, Aktenzeichen: 1 S 28/08.
Ein Urlauber buchte in einem Reisebüro eine Pauschalreise ins Ausland. Weil er von diesem nicht über die Visavorschriften seines Urlaubslandes hingewiesen wurde, erfüllte er die entsprechenden Anforderungen nicht und konnte die Reise nicht antreten. Er verlangt Schadensersatz vom beklagten Reisebüro.
Das Landgericht Bad Homburg hat die Klage abgewiesen. Die Unterrichtung über Pass- und Visavorschriften gehöre nicht in den Verantwortungsbereich des Reisebüros. Zwischen Kunde und Reisebüro sei lediglich ein Reisevermittlungsvertrag entstanden, durch welchen sich das Büro dazu verpflichtet, die Kundendaten an den Reiseverantalter weiterzuleiten. Dieser sei mit der Durchführung der Reise betraut und habe eine entsprechende Aufklärungspflicht bezüglich der Einreisebestimmungen.
Ein Schadensersatzanspruch des Klägers gegenüber dem beklagten Reisebüro sei zu verneinen, da dieses keine reisevertraglich zugesicherte Pflicht verletzt habe.
LG Bad Homburg(1 S 28/08). Keine Aufklärungspflicht des Reisebüros über Visavorschriften.