AG Bad Homburg, Urteil vom 28.06.2012, Aktenzeichen: 2 C 950/12.
Ein Reisender verklagt seinen Reiseveranstalter auf Erstattung des Reisepreises, weil der Hinflug vor Antritt mehrmals verschoben wurde. Im Anschluss an die Erstattung fordert der Kläger zudem Schadensersatz wegen entgangener Urlaubsfreude. Der Beklagte weigert sich der Zahlung, da der Anspruch verfristet sei.
Das Amtsgericht Bad Homburg hat dem Kläger Recht zugesprochen. Der Reiseteilnehmer muss sich bei Anmeldung seiner Gewährleistungsansprüche nach Kündigung des Reisevertrages nicht auf bestimmte Ansprüche festlegen.
Hat er im Anspruchsschreiben die Mängel angezeigt und die Rückerstattung des Reisepreises verlangt, so reicht diese Anspruchsanmeldung auch für weitere Ansprüche aus.
Der Reiseteilnehmer ist daher auch nach Ablauf der Frist des § 651g Abs. 1 BGB nicht gehindert, auch weitere Ansprüche, insbesondere Schadensersatzansprüche wegen entgangener Urlaubsfreude geltend zu machen.
Da er seinen Urlaub, im Vertrauen auf die Durchführung der Reise, verplant hatte, sei der entsprechende Schadensersatzanspruch zudem zu bejahen.
AG Bad Homburg(2 C 950/12). Fristgerecht eingereichte Erstattungsansprüche ermöglichen die Geltendmachung weiterer Ansprüche.