AG Baden-Baden, Urteil vom 10.07.2009, Aktenzeichen: 16 C 2/09.
Der Kläger, ein bosnischer Staatsbürger, verlangt von seinem Reiseveranstalter eine Erstattung des Reisepreises. Weil er kein Visum bei sich führte, wurde ihm die Beförderung nach England durch das Flughafenpersonal verwehrt. Der Kläger ist der Ansicht, der Reiseveranstalter hätte ihn hierauf hinweisen müssen.
Das Amtsgericht Baden-Baden hat die Klage abgewiesen. Die Pflicht des Reiseveranstalters, den Reisenden über Pass- und Visumerfordernisse zu informieren, bezieht sich gemäß § 5 Nr. 1 BGB-InfoV nur auf die Erfordernisse für Angehörige des Staates, in dem die Reise angeboten wird. Folglich ist der Reiseveranstalter nicht verpflichtet, einen Reisenden, der nicht die Staatsangehörigkeit des Angebotslandes besitzt, über die Einreisebestimmungen des Reiseziels aufzuklären.
Es liege nicht im Verantwortungsbereich des Veranstalters, sich über die Nationalität des Auftraggebers zu informieren und diesen über etwaige Visaerfordernisse in Kenntnis zu setzen.
Dem Kläger steht in der Folge kein Anspruch auf eine nachträgliche Erstattung des Reisepreises zu.
AG Baden-Baden(16 C 2/09). Begrenzte Aufklärungspflicht des Veranstalters über Visaerfordernisse