AG Homburg, Urteil vom 07.08.2002, Aktenzeichen: 2 C 2747/01.
Ein Urlauber verlangt, für sich und stellvertretend für seine Freundin, von seinem Reiseveranstalter eine Reisepreisminderung, weil der Pool im von ihm gebuchten Hotel während des gesamten Aufenthalts nur zu einem Drittel mit Wasser gefüllt war.
Das Amtsgericht Bad Homburg hat dem Kläger Recht zugesprochen. Nach §651c BGB ist der Reiseveranstalter dazu verpflichtet, die Reiseleistung so zu erbringen, dass sie den wesentlichen Vertragseigenschaften entspricht und nicht mit Fehlern behaftet ist, die ihren Wert mindern würden.
Ein voll nutzbarer Pool wurde dem Kläger im Vorfeld zugesichert. In dem Unvermögen, einen solchen während seines Aufenthalts zu nutzen, sei eine erhebliche Abweichung von den reisevertraglichen Zusicherungen zu sehen.
Da der Kläger naturgemäß einen Großteil seiner Urlaubszeit am Pool vebringen wollte, sei eine Reisepreisminderung in Höhe von 20 Prozent angemessen.
Des Weiteren sei die Lebensgefährtin des Klägers ohne Weiteres als ein Mitglied seiner Familie anzusehen. Eine Geltendmachung ihrer Ansprüche sei für ihn somit problemlos möglich.
AG Homburg(2 C 2747/01). Nicht nutzbarer Pool stellt Reisemangel dar.