AG Bad Homburg, Urteil vom 10.04.2003, Aktenzeichen 2 C 1901/02
Der Kläger und seine Ehefrau fordern von der Beklagten, einer Reiseveranstalterin, einen Anzahlungsbetrag zurück, nachdem sie eine Reise vor Reisebeginn storniert hatten. Die Kläger sind der Ansicht, dass sie im Vorfeld der Reise und bei der Unterzeichnung des Reisevertrages nicht ausreichend über die geltenden Stornierungsbedingungen informiert worden seien. Aus diesem Grund halten sie die Stornoklausel, die lediglich in einem Reisekatalog abgedruckt war und über Zahlungsbedingungen informiert, für unwirksam.
Das Amtsgericht Bad Homburg hält die Klage für begründet. Es reiche für eine Reiseveranstalterin nicht aus, über die geltenden Stornobedingungen lediglich in einem Reisekatalog zu informieren. Im vorliegenden Fall fehle deshalb ein rechtzeitiger Hinweis der Beklagten auf die AGB. Die Kläger haben demnach einen Anspruch auf die Rückzahlung der zuvor geleisteten Anzahlung. Darüber hinaus sei die Klausel in den AGB der Beklagten, die die Höhe der Stornogebühren regelt sei im Hinblick auf § 11 Nr. 15 b AGBG unwirksam.
AG Bad Homburg (2 C 1901/02), Schätzung angemessener Stornokosten bei Unwirksamkeit einer Stornoklausel in den AGB