AG Baden-Baden, Urteil vom 28.06.2013, Aktenzeichen: 1 S 47/12
Aufgrund der Annullierung eines Fluges, fordern die Klägerin und ihr Ehemann vom beklagten Luftfahrtunternehmen Ausgleichszahlugen gem. Art. 5 Abs. 3 der Verordnung EG Nr. 261/2004. Grund für die Annullierung, die kurz vor dem Start bekannt gegeben worden war, war ein Defekt an der Maschine, den die Beklagte als außergewöhnlichen Umstand bewertet, der sie gegenüber der Klägerin von ihren Haftungspflichten befreit. Die Klägerin und ihr Ehemann fordern in zweiter Instanz die Ausgleichszahlungen i. H. v. EUR 250,00 pro Person aufgrund der Annullierung ihres Fluges.
Das Amtsgericht Baden-Baden hält die Klage für begründet. Die Klägerin und ihr Ehemann haben Anspruch auf jeweils EUR 250,00 wegen der Annullierung des streitgegenständlichen Fluges. Ein außergewöhnlicher Umstand, der ein ausführendes Luftfahrtunternehmen von Ansprüchen auf Ausgleichszahlungen befreit, liege hier nicht vor. Vielmehr könne ein bei einem Flugzeug aufgetretenes technisches Problem, das zur Annullierung eines Flugs führt, nicht unter den Begriff der "außergewöhnliche Umstände” gem. Art. 5 Abs. 3 der Verordnung EG Nr. 261/2004 fallen, weil dieses insgesamt als Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betroffenen Luftfahrtunternehmens zu werten sei.
AG Baden-Baden (1 S 47/12), Versteckter Defekt eines Flugzeugs als außergewöhnlicher Umstand