BGH, Urteil vom 17.10.2000, Aktenzeichen: X ZR 97/99
Nachdem der Kläger von einer Reise zurückgekommen war, hatten seine Rechtsanwälte bei der Beklagten, der Reiseveranstlerin, verschiedene Mängel an der Reise angemeldet und Schadensersatz gefordert. Der Kläger fügte dem Schreiben eine beglaubigte Kopie einer Vollmacht bei. Die Beklagte wies die Ansprüche unter Hinweis auf das Fehlen einer Originalvollmacht zurück. Als der Kläger diese nachreichte, weigerte sich die Beklagte wiederum die Mängel anzuerkennen, weil diese nicht innerhalb der gesetzlichen Frist angemeldet worden waren. Der Kläger fordert die Schadensersatzzahlungen nun weiter vor dem Bundesgerichtshof ein.
Der Bundesgerichtshof weist die Klage ab und schließt sich der Sichtweise der Beklagten an. Die Anmeldung von Ersatzansprüchen durch einen Vertreter des Geschädigten sei unwirksam, wenn dieser nicht die Originalvollmachtsurkunde beigelegt sei. Dementsprechend sei die erste Anmeldung des Klägers unzulässig gewesen und der Kläger müsse sich dieses Verschulden zurechnen lassen. Mit der zweiten Anmeldung, die die Originalvollmachtsurkunde schließlich enthielt, sei wiederum die gesetzliche Frist nicht eingehalten worden. Der Kläger keine Ansprüche auf Schadensersatzzahlungen seitens der Beklagten.
BGH (X ZR 97/99), Unwirksamkeit der Anmeldung von Gewährleistungsansprüchen ohne Originalvollmacht