AG Bad Homburg, Urteil vom 22.03.2011, Aktenzeichen: 2 C 64/11.
Weil das von ihnen gebuchte Hotel nicht länger verfügbar war, treten zwei Urlauber im Vorfeld ihrer Reise vom Reisevertrag zurück und verlangen vom Veranstalter, zusätzlich zu den bereits erstatteten Reisekosten, Schadensersatz wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit.
Das Amtsgericht Bad Homburg hat dem Begehren der Kläger entsprochen. Es könne nicht als treuwidrig angesehen werden, wenn der Reisende die ihm angebotene Ersatzunterkunft in einem ca. 50 km entfernten Urlaubsort zurückweist. Die Wahl des Hotels sei ein elementarer Bestandteil des Reisevertrages. Eine Abweichung sei entsprechend erheblich und begründe einen Rücktritt.
Für die Urlaubszeit, die rückblickend ohne Grund aufgewendet, bzw. verplant wurde, seien die Kläger in angemessener Weise zu entschädigen. Diese Entschädigung gemäß § 651f Abs. 2 BGB wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit sei aufgrund des vorliegenden Totalausfalls der Reise mit einem Betrag zu bemessen, der 100 % des geschuldeten Reisepreises entspreche.
AG Bad Homburg(2 C 64/11). Kläger hat Schadensersatzanspruch bei überbuchtem Hotel.