OLG Köln, Urteil vom 26.09.1990, Aktenzeichen: 16 U 6/90
Ein Ehepaar hatte bei einem Brand in einem Vertragshotel der Beklagten, einer Reiseveranstalterin schwere Verletzungen erlitten. Die Klägerin, eine gesetzliche Krankenkasse klagt aus übergegangenem Recht gegen eine Reiseveranstalterin, weil sie für die Behandlung des Ehepaares finanzielle Mittel aufwenden musste, die sie nun von der Beklagten zurückfordert. Diese habe die Sicherheitsvorkehrungen in ihrem Vertragshotel nicht ausreichend geprüft, sei so ihrer Verkehrssicherungspflicht nicht angemessen nachgekommen und habe folglich für den entstandenen Körperschaden zu haften.
Das Oberlandesgericht Köln hält die Klage in vollem Umfang für berechtigt. Die berechtigte Schadensersatzpflicht der Beklagten folge aus §§ 823, 31 BGB, weil die Beklagte ihre Verkehrssicherungspflicht im vorliegenden Falle schuldhaft vernachlässigt habe. Dies habe zu den schweren Verletzungen des Ehepaars in Folge des Hotelbrandes geführt. Im betreffenden Hotel habe es beispielsweise keinen schriftlichen Brandbekämpfungs- und Evakuierungsplans gegeben und die Beklagte habe auch nicht für Abhilfe gesorgt, was eine Außerachtlassung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt darstelle.
OLG Köln (16 U 6/90), Verkehrssicherungspflicht eines Reiseveranstalters