AG Baden-Baden, Urteil vom 14.04.2011, Aktenzeichen: 16 C 6/11.
Nachdem ihm seine Brieftasche entwendet wurde, verlangt ein Reisender von seinem Reiseveranstalter eine Schadensersatzzahlung, weil dieser ihn nicht über die Kriminalitätsrate am Urlaubsort hingewiesen hatte.
Das Amtsgericht Baden-Baden hat die Klage abgewiesen. Den Veranstalter einer Reise treffe keine besondere Verantwortung, auf die Kriminalitätsrate im Urlaubsort hinzuweisen. Aus diesem Grund sei ein Anspruch auf Schadensersatz wegen einer Pflichtverletzung nach §280 I BGB ausgeschlossen.
Vorliegend käme außerdem hinzu, dass den Kläger durch sein Verhalten ein Mitverschulden treffe. Sich nachts in einem Rotlichtviertel mit einer enormen Summe Bargeld aufzuhalten, sei derart fahrlässig, dass ein hypothetisches Verschulden des Veranstalters hinter dem des Geschädigten zurücktrete.
AG Baden-Baden(16 C 6/11). Reiseveranstalter muss nicht über Kriminalitätsrate informieren.