OLG Hamm, Urteil vom 23.10.2007, Aktenzeichen: 4 U 87/07
Der Beklagte betreibt einen Blog im Internet und hatte über diesen einige Werturteile, sowie Äußerungen, die den Kläger der „Lüge“ und der „Falschaussage“ bezichtigten, veröffentlicht. Der Kläger betreibt ebenfalls einen Blog und ist zudem geschäftlicher Wettbewerber des Klägers. Er wirft diesem vor, mit den Aussagen bewusst einen geschäftsschädigenden Zweck verfolgt zu haben und fordert nun die gerichtliche Unterlassung dieser Beiträge seitens des Beklagten.
Das Oberlandesgericht in Hamm hält die Klage für teilweise berechtigt. Zwar seien Beiträge, die „Lügen“ oder „Falschaussagen“ enthielten, unzulässig, wenn sie bewusst geschäftsschädigend wirkten und die Leistungen eines Konkurrenten pauschal herabsetzten. Allerdings seien auch nicht alle Aussagen, die ein negatives Licht auf die Diensteistungen des Klägers werfen, automatisch als Verstöße gegen UWG zu werten. Andere Werturteile, die vom Kläger ebenfalls beanstandet worden waren, seien demnach zulässig und von der Meinungsfreiheit geschützt.
OLG Hamm (4 U 87/07), Unzulässige Werturteile in Blogs