BGH, Urteil vom 13.07.1979, Aktenzeichen: I ZR 138/77
Der Beklagte, ein Betreiber einer Apotheke hatte einer Testkäuferin unter Ausübung des ihm zustehenden Hausrechts ein Hausverbot erteilt, um den Testkauf zu verhindern. Der Kläger, ein von Apothekern gegründeter Verein, hatte die Testkäuferin geschickt, um eventuelle Verletzungen wettbewerbsrechtlicher Vorschriften durch den Beklagten aufzudecken und bei Verstößen die Unterlassungen der unlauteren Methoden zu fordern. Der Kläger hält das von der Beklagten ausgesprochene Hausverbot für unzulässig und fordert von der Beklagten, es zukünfig zu unterlassen, Hausverbote zu erteilen, um Testkäufe zu verhindern.
Der Bundesgerichtshof hält Hausverbote zur Verhinderung von Testkäufen für unzulässig und gibt der Klage folglich statt. Der Beklagte habe es künftig zu unterlassen, Hausverbotes zu erteilen um Testkäufe zu verhindern, weil dies als Verstoß gegen § 1 UWG anzusehen sei. Die Wahrung der Wettbewerbsmäßigkeit werde auf diese Weise beeinträchtigt. Eine Apotheke müsse grundsätzlich für jedermann offen stehen, solange sich die Person in den Geschäftsräumen aufhalte, um ihren eigenen Bedarf an Arzneimitteln zu decken. Es sei also unerheblich, dass der Beklagte hier nur einer Einzelperson ein Hausverbot erteilt habe, dass sich folglich nicht generell gegen alle Konsumenten richtete.
BGH (I ZR 138/77), Hausverbot zwecks Unmöglichkeit von Testkäufen ist unzulässig