BGH, Urteil vom 10.12.2009, Aktenzeichen: I ZR 149/07
Das beklagte Telekommunikationsunternehmen hatte per Werbe-Newsletter für ein Angebot für eine Internetflatrate über ein Kabelnetz geworben, ohne dabei über Zusatzkosten zu informieren. Der Kläger, der ein Wettbewerber des Beklagten auf dem Markt für Telekommunikationsdienstleistungen ist, fordert das Konkurrenzunternehmen nun gerichtlich dazu auf, diese Art von Werbung künftig nicht mehr einzusetzen (Unterlassung). Potenzielle Kunden würden durch die Werbung über die tatsächlichen Kosten der Dienstleistung getäuscht, was der Kläger als unlauteren Wettbewerb betrachtet. Der Kläger fordert außerdem die Erstattung von Abmahnkosten.
Der Bundesgerichtshof hält die Klage für größtenteils begründet. Eine Werbeanzeige sei irreführend und intransparent gem § 4 Nr. 11 UWG, wenn diese nicht den kompletten Dienstleistungspreis enthalte. Auf diese Weise würden die Kunden bei der Entscheidung zum Kauf dieser Internetflatrate getäuscht. Das Beklagte Unternehmen müsse konkret immer explizit angeben, dass zur Nutzung ihrer Telekommunikationsdienste einmalige Anschlussgebühren anfielen und deren Höhe auch benennen. Das beklagte Unternehmen habe diese unvollständigen Werbeaussagen zukünftig zu unterlassen und dem Kläger die entsprechenden Abmahngebühren zu zahlen.
BGH (I ZR 149/07), Werbung per Newsletter muss vollständige Preisangabe enthalten