BGH, Urteil vom 09.01.2007, Aktenzeichen: VI ZR 133/06
Der Bundesgerichtshof entscheidet im vorliegenden Fall die Frage, ob ein Schadensersatzanspruch auch dann bestehen und geltend gemacht werden kann, wenn der streitgegenständliche Schaden erst in der Zukunft liegt und noch nicht eingetreten ist. Die Klägerin dieses Falles hatte von der Beklagte auf ebendiese Weise Schadensersatzzahlungen gefordert, obwohl der betreffende ärztliche Eingriff noch nicht erfolgt war. Es galt jedoch als sicher, dass die Klägerin durch den entsprechenden Eingriff Schäden erleiden würde.
Nach Ansicht der Bundesrichter am BGH kann ein Schadensersatz auch zugesprochen werden, wenn der tatsächliche Schaden noch nicht eingetreten ist, aber alles darauf hindeutet, dass ein Schaden eintreten wird. Ist ein Schaden durch die Handlung eines anderen entstanden, so sei es grundsätzlich schlüssig und nachvollziehbar, dass dieser dem Geschädigten zum Ersatz des entstandenen Schadens verpflichtet sei. Gegebenenfalls könne dies auch gerichtlich durchgesetzt werden. Dies gelte auch für Schäden, die in der Zukunft mit Sicherheit eintreten werden.
BGH (VI ZR 133/06), Ersatz künftiger Schäden