AG Bad Homburg, Urteil vom 13.06.03, Aktenzeichen 2 C 306/03
Ein Reisender fordert von der Beklagten, einer Reiseveranstalterin, Schadensersatzzahlungen und eine Reisepreisminderung. Er hatte bei der Beklagten zuvor eine Urlaubsreise nach Ägypten gebucht, die seiner Meinung nach mit Mängeln behaftet gewesen sei. Z. B. habe die Klimaanlage nicht richtig funktioniert und das Essen im Hotel sei zudem nicht genießbar gewesen. Der Kläger sendete daraufhin eine Mängelanzeige an die Reiseleitung. Die Beklagte argumentiert nun, dass eine Mängelanzeige bei mir nicht angekommen sei und sie deshalb keine Möglichkeit gehabt habe, die entsprechenden Mängel zu beheben. Aus diesem Grund sei die Klage abzuweisen.
Das Amtsgericht Bad Homburg weist die Klage ab. Der Kläger habe es eindeutig versäumt, rechtzeitig eine Mängelanzeige an die Beklagte zu senden. Der Reiseleiter sei grundsätlich nicht Adressat der Anspruchsanmeldung und die Aufforderung des Klägers an den Reiseleiter, die Mängelliste an die Beklagte weiterzuleiten, genüge nicht den Anforderungen des § 651 g Abs. 1 BGB. Die Klage müsse demnach abgewiesen werden und der Kläger hat keinen Anspruch auf Schadensersatzzahlungen oder eine Reisepreisminderung.
AG Bad Homburg (2 C 306/03), Verfristete Anspruchsanmeldung bei Aufforderung an den Reiseleiter zur Weiterleitung einer Mängelliste