OLG Frankfurt, Urteil vom 03.09.01, Aktenzeichen 16 U 195/00
Der Kläger rutschte während eines Aufenthalts in einem bei der Beklagten gebuchten Hotel am Rande des Swimmingpools des Hotels aus und zog sich dabei Verletzungen zu. Er fordert nun Schadensersatzzahlungen von der Beklagten. Diese sei ihrer Verkehrssicherungspflicht nicht nachgekommen und habe den Unfall deshalb zu verantworten. Die Beklagte ist der Ansicht, dass sich in diesem Fall das allgemeine Lebensrisiko des Klägers verwirklicht habe und sie demnach nicht haften müsse.
Das Oberlandesgericht Frankfurt weist die Klage ab. Der Reiseveranstalter habe im vorliegenden Fall seine Verkehrssicherungspflicht nicht verletzt. Das Risiko an einem Schwimmbecken auszurutschen sei schlicht immer gegeben. Wenn es also zu einem Unfall komme, so verwirkliche sich in diesem Fall das allgemeine Lebensrisiko. Damit einhergehend sei die streitgegenständliche Verletzung zu den allgemeinen Verletzungsrisiken zu zählen mit denen ein Reisender immer zu rechnen habe. Der Reiseveranstalter habe in diesem Fall also nicht zu haften.
OLG Frankfurt (16 U 195/00), Rutschgefahr im Bereich des Swimmingpools ist ein allgemeines Lebensrisiko