OLG Nürnberg, Urteil vom 28.09.1989, Aktenzeichen U 8 1238/89
Der Kläger verursachte mit seinem PKW einen Unfall, kurz nachdem er bei der beklagten Versicherungsgesellschaft einen Kraftfahrzeughaftpflichtversicherungsvertrag abgeschlossen hatte. Der Kläger forderte von der Beklagten, dass diese die Kosten für den Schaden übernehmen. Allerdings übernahmen die Beklagte nur einen Teil der Schadensaufwendungen und forderte von dem Kläger die Restkosten zu tragen, weil dieser zum Zeitpunkt des Unfalls die Kosten für den Kraftfahrzeughaftpflichtversicherungsvertrag noch nicht beglichen hatte.
Das Oberlandesgericht Nürnberg hält die Klage für begründet, weil sich herausgestellt hat, dass zum Zeitpunkt des streitgegenständlichen Unfalls die vorläufige Deckung seitens der Beklagten noch gegolten habe. Der Kläger konnte glaubhaft versichern, dass er den Brief mit der Zahlungsaufforderung erst nach dem Unfall erhalten habe. Die Beklagte konnte wiederum nicht nachweisen, dass dieser bereits früher eingegangen war. Die Beklagte ist verpflichtet, dem Kläger den durch den Unfall entstandenen Schaden vollständig zu ersetzen.
OLG Nürnberg (U 8 1238/89), Beweispflicht des Versicherers für den Zugangszeitpunkt des Versicherungsscheins