AG Köln, Urteil vom 25.10.2010, Aktenzeichen: 142 C 153/10.
Ein Ehepaar kommt wegen eines Pilotenstreiks erst mit zweitägiger Verspätung in ihrem Urlaubsort an. Sie verlangen nun eine Ausgleichszahlung vom betroffenen Luftfahrtunternehmen.
Das Amtsgericht in Köln hat den Klägern die Zahlung zugesprochen. Ein außergewöhnlicher Umstand, der das Luftfahrtunternehmen von der Haftung befreien könnte, liege im aktuellen Fall nicht vor. Es sei dem Luftfahrtunternehmen zwar nur schwer möglich, einen Pilotenstreik abzuwenden, jedoch wäre die Verweigerung der Ausgleichszahlung nicht im Sinne des Montrealer Übereinkommens.
Nach diesem sind außergewöhnliche Umstände nur Risiken, die aufgrund ihrer Natur oder Ursache nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des Luftfahrtunternehmens sind und von ihm tatsächlich nicht zu beherrschen sind. Zu einem Streik führende Tarifstreitigkeiten innerhalb des Luftfahrtfahrtunternehmens seien erkennbar innerbetrieblichen Ursprunges und lägen folglich im Handlungsradius der Airline.
AG Köln(142 C 153/10). Pilotenstreik ist kein außergewöhnlicher Umstand.