BGH, Urteil vom 09.12.2014, Aktenzeichen: X ZR 147/13
Der Bundesverband der Verbraucherzentralen klagte gegen eine Reiseveranstalterin auf Unterlassung der Anwendung einer Vorleistungsklausel in deren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). In der betreffenden Klausel forderte die Beklagte von ihren Reisekunden Anzahlungen von 25% bis 40% auf unterschiedliche Reiseangebote, was der Kläger für unzulässig hielt.
Der Bundesgerichtshof gab der Klage nur zum Teil statt. Die streitgegenständliche Klausel sei zwar uneindeutig und nicht klar und verständlich formuliert. Auch seien die Anzahlungsforderungen für den Großteil der Angebote zu hoch angesetzt. Allerdings halte die Annahme, eine Verpflichtung zur Leistung einer Anzahlung in Höhe von 40 % des Reisepreises benachteilige den Reisenden unangemessen, der Nachprüfung in dieser Allgemeinheit nicht stand. Daher kann die Unwirksamkeit der angegriffenen Klausel nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht begründet werden.
BGH (X ZR 147/13), zur Höhe von Anzahlungsforderungen