AG Bad Homburg, Urteil vom 17.08.2000, Aktenzeichen: 2 C 2141/00-18
Der Kläger fordert von der beklagten Hotelbetreiberin Schadensersatzzahlungen sowie die Zahlung von Zusatzkosten, die ihm in einem Alternativurlaub entstandenen sind. Der Kläger hat bei der Beklagten einen Hotelaufenthalt gebucht. Vor Reisebeginn war ihm mitgeteilt worden, dass einer der beiden Hotelpools nicht nutzbar sein würde.Er kündigte daraufhin den Reisevertrag und verbrachte stattdessen einen zweiwöchigen Aufenthalt an einem anderen Ort, wofür er nun die Kosten erstattet bekommen möchte.
Das Amtsgericht Bad Homburg weist die Klage ab, weil der Kläger nicht berechtigt gewesen sei, die Reise zu kündigen. Eine Leistungsänderunge seitens der Reiseveranstalterin berechtigten den Reisekunden nur dann zur Kündigung des Reisevertrages, wenn die zu erwartenden Mängel im Gesamtgewicht von jeweils 20% Minderung des Reisepreises vorliegen. Der Ausfall eines von zwei Hotelpools Pools rechtfertige jeoch keine Mindung in dieser Höhe.
AG Bad Hoburg (2 C 2141/00-18), Rücktritt bei Leistungsänderung (Ersatzreise)