AG Bergisch-Gladbach, Urteil vom 26.04.2010, Aktenzeichen: 60 C 42/09
Die Kläger fordern von der Beklagten, einer Reiseveranstalterin, eine Reisepreisminderung in Höhe von 50 %, weil eine bei der Beklagten gebuchte Trekkingreise durch Kirgisien und China aufgrund einer Grenzschließung nicht wie geplant, sondern mit veränderter Reiseroute durchgeführt worden war. Die Beklagte hält diese Forderung für unberechtigt und beruft sich dabei auf höhere Gewalt. Sie ist der Meinung, dass sie für die Grenzschließung und die Änderung der Reiseroute nicht haftbar zu machen sei.
Das Amtsgericht Bergisch-Gladbach spricht den Klägern einen Anspruch auf Reisepreisminderung i. H. v. 30 % des Reisepreises zu, weil die Reise durch die Änderung der Reiseroute mangelhaft i. S. d. § 651 d Abs. 1 BGB gewesen sei, was sie zu dieser Minderung berechtige. Wesentliche Bestandteile des vereinbarten Reiseprogramms seien nicht durchgeführt worden, weil die Expedition statt zum Berg K2 zum Muztagh Ata (einem anderen Berg) führte. Dieser Fehler der Reise rechtfertige eine Reisepreisminderung um 30%.
AG Bergisch-Gladbach (60 C 42/09), Routenänderung bei einer Trekkingreise