AG Frankfurt, Urteil vom 25.10.2013, Aktenzeichen: 30 C 1377/13
Die Klägerin fordert vom beklagten Luftfahrtunternehmen die Erstattung von Kosten für ein Ticket, das sie eigeninitiativ gebucht hatte, nachdem sie aufgrund einer Flugverspätung Gefahr lief, nicht rechtzeitig an ihrem Zielflughafen anzukommen. Ein Zubringerflug, den die Klägerin bei der Beklagten gebucht hatte, war durch eine Verspätung nicht mehr erreicht worden. Weil die Klägerin pünktlich an ihrem Zielort ankommen musst, buchte sie deshalb eigenständig ein Ticket bei einer anderen Airline und fordert für die entstandenen Kosten Schadenersatz.
Das Amtsgericht Frankfurt hält die Klage für begründet. Der Klägerin stehen die geforderten Schadenersatzzahlungen zu, weil sich der gebuchte Weiterflug verspätete, was als Vertragsverletzung seitens der Beklagten zu werten sei. Unter diesen Umständen sei die Klägerin berechtigt gewesen, nicht auf eine (spätere) Weiterbeförderung durch die Beklagte zu warten, sondern ihre Weiterbeförderung eigeninitiativ zu organisieren und dafür im Anschluss einen Schadensersatz zu fordern.
AG Frankfurt (30 C 1377/13), Schadensersatz wegen Verzuges bei Abflugverspätung