AG Erding, Urteil vom 17.04.2013, Aktenzeichen: 2 C 228/13
Der Kläger fordert im vorliegenden Rechtstreit von der Beklagten, einem Luftfahrtunternehmen, eine Ausgleichszahlung i. S. d. Art. 7 der EG-Verordnung 261/2004, weil der Flug, den er bei der Beklagten gebucht hatte, seitens der Beklagten umgebucht wurde. Dies sei aus Sicht des Klägers faktisch als Beförderungsverweigerung zu werten. Die Beklagte bestreitet dies und fordert, die Klage abzuweisen.
Das Amtsgericht Erding hält die Klage für begründet. Der Kläger habe Anspruch auf eine Ausgleichszahlung i. H. v. 400,00 EUR gem. Art. 7 der EG-Verordnung 261/2004 zu. Die Umbuchung auf einen anderen Flug stelle tatsächlich eine Beförderungsverweigerung dar und das ausführende Luftfahrtunternehmen sei deshalb zu einer Ausgleichszahlung gemäß Art. 7 der EG-Verordnung 261/2004 verpflichtet.
AG Erding (2 C 228/13), Haftung des Luftfahrtunternehmens bei Umbuchung durch den Reiseveranstalter