LG Frankfurt, Urteil vom 17.06.2010, Aktenzeichen: 2/24 S 243/09
Der Kläger buchte für sich und seine Ehefrau eine All-Inclusive-Flugpauschalreise nach Kenia. Das Ehepaar konnte diese Reise jedoch nicht antreten, weil durch eine Verspätung eines Zubringerfluges ein Anschlussflug nicht mehr erreicht wurde. Grund dafür war ein Defekt an der Flugzeugtür, der vom Flughafenpersonal letzlich behoben wurde. Wegen der entstandenen Verspätung und der entgangenen Urlaubsfreude fordert der Kläger nun Schadenersatz und eine Entschädigung.
Das Landgericht Frankfurt hält die Klage für unbegründet. Der Kläger habe keinen Anspruch auf die geforderten Zahlungen, weil der beklagte Reiseveranstalter für den Flughafenbetreiber und seine Mitarbeiter nicht zu haften habe und diese für die Verspätung, die zum Abbruch der Reise führte, verantwortlich seien. Ein Reiseveranstalter haftet nicht, wenn der Grund für eine Verspätung durch einen Leistungsausfall des Flughafenpersonals verursacht wird. Ein Anspruch auf Schadensersatz oder Entschädigung sei nur möglich, wenn der Reiseveranstalter oder ein Erfüllungsgehilfe schuldhaft einen Reisemangel verursacht habe.
LG Frankfurt (2/24 S 243/09), Haftung des Veranstalters einer Flugpauschalreise