AG Duisburg, Urteil vom 08.04.2002, Aktenzeichen 3 C 654/02
Der Kläger fordert hier von der beklagten Reiseveranstalterineine Reisepreisminderung sowie eine Entschädigung wegen vertaner Urlaubszeit. Er hatte bei der Beklagten einen Flug gebucht, der jedoch ersatzlos gestrichen wurde. Aufgrund eines Busfahrerstreiks habe er zudem 15 Stunden auf dem Flughafen werten müssen, keine Nachtruhe gehabt habe und seinen Urlaub nicht genießen können. Er fordert deshalb wegen der Flugverspätung und der Unannehmlichkeiten am Flughafen eine Reisepreisminderung und eine Entschädigung.
Das Amtsgericht Duisburg hält die Klage zu über wiegenden Teil für unbegründet und spricht dem Kläger lediglich eine Minderung des Reisepreises wegen der über vierstündigen Verspätung des Fluges zu. Die Beklagte könne sich nicht auf einen außergewöhnlichen Umstand berufen, weil das Risiko, vertragliche Hauptleistungen (Transport, Unterkunft, Verpflegung) infolge von Beeinträchtigungen durch bei Vertragsschluss nicht vorhersehbare höhere Gewalt erbringen zu können, im Rahmen der Erfolgshaftung der Reiseveranstalter zu tragen habe.
AG Duisburg (3 C 654/02), Busfahrerstreik keine höhere Gewalt