OLG Düsseldorf, Urteil vom 05.12.1991, Aktenzeichen: 6 U 4/91
Die Beklagte, eine GmbH, die gewerbsmäßig Ferienhäuser und -wohnungen in Südeuropa vermittelt, verwendet in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB)eine Klausel, die bei Rücktritt vom Vermittlungsvertrag Stornierungsgebühren i. H. v. 50% innerhalb bzw. 35% außerhalb von 40 Tagen vor Reiseantritt fordert. Die Klausel findet sich in einem Reiseprospekt, den die Beklagte jährlich herausgibt. Der Kläger, eine Gründung der Verbraucherzentrale der Länder, hält die angesetzten Stornierungsgebühren für unangemessen hoch und unvereinbar mit § 13 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 AGB-Gesetz. Die Beklagte erklärt, sie unterliege als ledigliche Vermittlerin von Reiseleistungen nicht § 651 Abs. 2 BGB und bittet die Klage abzuweisen.
Das Oberlandesgericht Düsseldorf hält die Klage des Verbraucherschutzvereins für begründet und verurteilt die Beklagte, die streitgegenständliche Stornierungsklausel zukünftig nicht mehr zu verwenden. Die Beklagte erklärt in einer "Vermittler-Klausel" in ihren AGB zwar ausdrücklich, dass sie lediglich als "Vermittler" tätig werde. Ihr Auftreten im Reiseprospekt entspreche jedoch dem üblichen Erscheinungsbild eines Reiseveranstalters und sie muss deshalb entsprechend als Reiseveranstalterin im Sinne des § 651 Abs. 2 BGB beurteilt werden.
OLG Düsseldorf (6 U 4/91), zur zulässigen Höhe von Stornierungsbedingungen