Amtsgericht Erding, Urteil vom 10.01.2014, Aktenzeichen: 1 C 988/13.
Weil bei einer Flugbeförderung das Gepäck der Klägerin abhanden gekommen war, fordert diese eine Schadensersatzzahlung von dem Luftfahrtunternehmen.
Das Amtsgericht Erding hat der Klägerin die begehrte Schadensersatzzahlung nicht zugesprochen. Grundsätzlich sei eine Airline für das ihr anvertraute Gepäck verantwortlich. Bei dem Verlust von Gepäckstücken hafte die ausführende Fluggesellschaft bei eigenem Verschulden.
Im Falle einer solchen Schadensersatzforderung trifft die Klägerin allerdings eine Darlegungs- und Beweislast zur Qualität des abhanden gekommen Koffers sowie dessen Inhalt.
Vorliegend konnte sie jedoch nicht ausreichend darlegen, dass der Koffer den von ihr geforderten Gegenwert hatte.
Wegen der mangelhaften Darstellung verfällt ein Anspruch auf Schadensersatz.
Amtsgericht Erding(1 C 988/13). Fluggast muss Wert von verlorenem Gepäck nachweisen.