AG Düsseldorf, Urteil vom 25.03.2013, Aktenzeichen: 54 C 15920/12.
Weil sein Flug mehr als 3 Stunden Verspätung hatte, verlangt ein Fluggast von dem ihn befördernden Luftfahrtunternehmen eine Ausgleichszahlung. Die Beklagte hält dem das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, wegen eines defekten Hydrauliksystems, entgegen.
Das Amtsgericht Düsseldorf hat dem Kläger Recht zugesprochen. Bei einer Flugverspätung von mehr als 3 Stunden stünde Fluggästen eine Ausgleichszahlung nach Art. 7 Fluggastrechte-Verordnung zu.
Von dieser Verpflichtung könne sich eine Airline befreien, wenn der Grund, der zur Verspätung führte, außergewöhnlich und für die Beklagte nicht zu verhindern war.
Ein solcher außergewöhnlicher Umstand im Sinne von Art. 5 Abs. 3 VO (EG) Nr. 261/2004 liege in dem Defekt des Hydrauliksystems allerdings nicht vor.
Die Verordnung umfasse nur solche Zwischenfälle, die sich außerhalb der üblichen Gegebenheiten im Luftverkehr befänden und für die Airline weder vorhersehbar noch zu verhindern seien.
Ein technischer Defekt im System des Flugzeugs sei hingegen durch eine regelmäßige Wartung zu verhindern und entspreche nicht den Anforderungen eines außergewöhnlichen Umstands.
Der Kläger habe folglich einen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung wegen Flugverspätung.
AG Düsseldorf(54 C 15920/12). Ausfall des Hydrauliksystems ist kein außergewöhnlicher Umstand.