AG Duisburg, Urteil vom 13.03.2003, Aktenzeichen: 53 C 4091/02.
Ein Reisender klagt über ein mangelhaftes Hotel. Weil er einen Hotelwechsel kategorisch ablehnt, weigert sich der Beklagte Hotelier auf andere Weise Abhilfe zu schaffen. Der Kläger verlangt eine Reisepreisminderung.
Das Amtsgericht Duisburg hat die Klage abgewiesen. Die vom Kläger gerügten Mängel würden grundsätzlich eine Haftung wegen Mangelhaftigkeit begründen. Weil der Reiseveranstalter ihm allerdings eine Ersatzunterkunft angeboten hatte und er diese schlicht ablehnte, stehen ihm keine weiteren Ansprüche zu.
Es sei dem Veranstalter nicht zuzumuten einerseits eine mangelfreie Alternative zum gebuchten Hotel anbieten zu müssen und gleichzeitig bei einer willkürlichen Ablehnung durch den Kläger haftbar gemacht zu werden.
Nach den Mängelgewährleistungsansprüchen des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist es das Recht eines Reiseveranstalters den Mangel durch eine gleich- oder höherwertige Leistung zu beseitigen. Durch die kategorische Ablehnung einer Ausbesserung habe der Kläger seine Ersatzansprüche nach §651 c BGB verloren.
AG Duisburg(53 C 4091/02). Verfall von Gewährleistungsansprüchen bei Ablehnung der Ausbesserung.