BGH, Urteil vom 25.03.1982, Aktenzeichen VII ZR 41/81
Die Klägerin buchte zusammen mit drei anderen Reisenden sowie einer weiteren Gruppe mit vier Reisenden bei der Beklagten einen Bungalow in einer FKK-Anlage auf Korsika. Die Reisenden kamen daraufhin in einem Bungalow unter, und nicht wie geplant in zweien. Daraufhin reisten die Klägerin und ein weiterer Reisender vorzeitig ab. Die Klägerin - an die die Ansprüche der anderen sieben Reisenden abgetreten wurden - verlangt Erstattung eines Teils der Unterkunfts- und Reisekosten sowie Schadensersatz für vertanen Urlaub.
Die erste Instanz - das Landgericht - gab der Klägerin Recht und sprach iher 6.07 DM nebst Zinsen zu, davon 3.200 DM für vertanen Urlaub. Ansonsten wurde die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht wies die Berufung der Beklagten zurück. Daraufhin ging die Beklagte in Revision. Der BGH gab der Reiseveranstalerin teilweise Recht, sodass sie zumindest keinen Schadensersatz wegen vertanen Urlaubs an die Reisenden zahlen muss. Im Übrigen wurde die Revision abgelehnt.
BGH (VII ZR 41/81), Schadensbemessung bei vertanem Urlaub