OLG Frankfurt, Urteil vom 06.06.1990, Aktenzeichen 23 U 111/89
Die Beklagte – eine Reiseveranstalterin – bot Reisen und Ausflüge an. Die Klägerin buchte mitsamt ihrem Ehemann eine solche Reise nach Fuerteventura und entschied sich während der ihres Aufenthaltes zu einem Ausflug per Boot nach Lanzarote. Die Reiseveranstalterin selbst gab an, auch die Ausflüge zu organisieren. Auf der Rückfahrt vom Ausflug auf Lanzarote zum Hotel auf Fuerteventura geschah auf der Überfahrt mit dem Boot ein Unglück. Es sank und der Ehemann der Klägerin starb dabei. Da die Klägerin in der Wohnung ihres Mannes wohnte und aufgrund dessen Tod umziehen musste, fordert sie von der Beklagten die Umzugskosten, sowie Beerdigungskosten und Schmerzensgeld i.H.v. 14.122,31 DM.
Das OLG Frankfurt gab der Klägerin zwar Recht, aufgrund der geringen Erfolgsaussichten und weil die Beklagte der Klägerin bereits 1.184 DM vom Reisepreis zurückerstattet hat, verurteilte es die Beklagte nur auf Zahlung i.H.v. 1.725, 08 DM.
OLG Frankfurt (23 U 111/89), Haftung des Reiseveranstalters bei einem Unfall während einer Ausflugsfahrt