AG Düsseldorf, Urteil vom 15.08.2011, Aktenzeichen: 51 C 4412/11.
Ein Urlauber bucht für sich und seine Familie einen Aufenthalt in einem Hotel. Weil dieses erhebliche Mängel aufweist, verlangt er eine nachträgliche Reisepreisminderung vom Veranstalter.
Das Amtsgericht Düsseldorf hat den Klägern Recht zugesprochen. Ein Reisemangel nach §651c BGB liege immer dann vor, wenn es der Reise an vertraglich zugesicherten Eigenschaften fehle oder sie mit Fehlern behaftet sei, die ihren Wert eindeutig minderten.
Durch die starke Verschmutzung fühlten sich die Kläger in ihrem Hotelzimmer nicht wohl. Der üblicher Weise durch die Buchung eines Hotelzimmers suggerierte Rückzugsort , als Platz für Entspannung und Privatsphäre, stand ihnen nicht zur Verfügung.
Auch der zur Erholung unverzichtbare Nachtschlaf wurde durch die laute Lüftung gestört und stand einem mangelfreien Aufenthalt im Wege.
Die Kläger konnten ihre Urlaubsreise folglich nur eingeschränkt genießen. Dies begründe den Anspruch auf eine Reisepreisminderung wegen Mangelhaftigkeit.
AG Düsseldorf(51 C 4412/11). Verschmutztes Hotelzimmer begründet Reisemangel.