AG Düsseldorf, Urteil vom 07.03.2002, Aktenzeichen: 50 C 18568/01.
Ein Ehepaar bucht für sich und seine beiden Kinder eine Flugpauschalreise bei einem Reiseveranstalter. Weil sie keine nebeneinander liegenden Plätze zugewiesen bekamen, verlangen sie nun eine Entschädigung vom beklagten Veranstalter.
Das Amtsgericht Düsseldorf hat dem Beklagten Recht zugesprochen. Es stelle keinen Mangel einer Flugpauschalreise dar, wenn die miteinander reisenden Familienangehörigen während eines Fluges keine nebeneinander liegenden Sitzplätze haben. Der Flugpauschalreisende, der im Rahmen der gebuchten Reise an einem Charterflug teilnimmt, habe grundsätzlich keinen Anspruch auf bestimmte, nebeneinander liegende Sitzplätze, wenn auf Grund einer starken Auslastung des Fluges und bereits zuvor erfolgter Eincheckung nur noch einzelne Sitzplätze zur Verfügung stehen.
Der Veranstalter habe schon alleine deswegen nicht für die Umstände der Beförderung einzustehen, weil er keinerlei Einfluss auf die Abläufe im Flugzeug habe. Mit der Buchung des Fluges schließe er die ihm für den Transport obliegenden Pflichten ab. Ein ihn belastender reisevertraglicher Mangel nach §651 c BGB liege somit nicht vor.
AG Düsseldorf(50 C 18568/01). Reiseveranstalter entschädigt nicht für Platzzuweisung im Flugzeug.