AG Duisburg, Urteil vom 25.01.2007, Aktenzeichen: 49 C 5022/06.
Ein Ehepaar wird, wegen Überbuchung, in ein ungleichwertiges Eratzhotel verlegt. Weil der Hotelier erst für den dritten Tag der einwöchigen Reise eine Umbuchung anbot, reisten die Kläger umgehend ab. Neben der im Anschluss erfolgten Rückerstattung, fordern sie nun Schadensersatz wegen vertaner Urlaubszeit sowie eine Erstattung der Anwalts und Fahrtkosten.
Das Amtsgericht Duisburg hat den Klägern nur teilweise Recht zugesprochen. Neben der Hauptforderung, die eine Erstattung des gesamten Reisepreises beinhalte, müsse der Beklagte in jedem Fall die entstandenen Anwaltskosten der Kläger übernehmen. Die Rechtshängigkeit der Sache sei auf die Unfähigkeit des Beklagten zurückzuführen, die geschuldete Leistung zu erbringen. Aus diesem Grund müsse er die notendigen Auslagen ersetzen.
Darüber hinausgehende Ansprüche, die sich auf Fahrtkosten oder eine entgangene Urlaubsfreude beziehen, seien hingegen nicht zu gewähren. Anders als von der Klägerseite vorgebracht, war es ihnen sehr wohl möglich den Urlaub, wenn auch anfangs in einem ungleichwertigen Hotel, wie geplant zu verbringen.
Ist eine Unterbringung im gebuchten Hotel wegen Überbuchung nicht möglich, so ist bei einer einwöchigen Reise eine Frist von 1 Tag zur Abhilfe nach § 651e BGB angemessen. Eine Abhilfe hinsichtlich der Unterbringung in einem nicht gleichwertigen Ersatz-Hotel noch am gleichen Tag könne nicht verlangt werden.
AG Duisburg(49 C 5022/06). Reiseveranstalter muss Möglichkeit zur Mangelbeseitigung eingeräumt werden.