AG Düsseldorf, Urteil vom 29.12.2003, Aktenzeichen: 39 C 11717/02.
Eine Familie lässt von einem Bekannten einen Urlaub in einem Reisebüro buchen. Obwohl von einem Reisebüromitrbeiter fest zugesichert, enthält die Reise viele der gewünschten Aspekte nicht. Die Kläger stornieren den Urlaub. Der Reiseveranstalter erhebt in der Folge eine Stornierungsgebühr, deren Bezahlung die Kläger verweigern.
Das Amtsgericht Düsseldorf hat dem beklagten Reiseveranstalter Recht zugesprochen. Der Anspruch auf die Stornierungspauschale stehe ihm zu, weil ihm die Fehlauskunft des Reisebüromitarbeiters nicht zugerechnet werden könne.
Ein unabhängiges Reisebüro sei nicht Erfüllungsgehilfe des Reiseveranstalters, wenn es im Rahmen einer Auswahl verschiedener Veranstalter tätig werde und einem Interessenten vor der Buchung mehrere Prospekte verschiedener Anbieter vorlege.
Behauptet der Reisebuchende eine arglistige Täuschung durch einen Reisebüromitarbeiter, weil dieser "ins Blaue hinein" von der Katalogbeschreibung der Reise abweichende Zusicherungen abgegeben habe, berechtigt dies jedenfalls nicht zur Anfechtung des Reisevertrages gegenüber dem Reiseveranstalter. Eine Willenserklärung könne wegen einer von einem Dritten verübten Täuschung nach § 123 Abs. 2 S. 1 BGB nur dann angefochten werden, wenn der Erklärungsgegner die Täuschung kannte oder kennen musste. Dies sei bei einem Reisebüro, das im Verhältnis zum Reiseveranstalter Dritter ist, nicht der Fall.
AG Düsseldorf(39 C 11717/02). Veranstalter muss sich Verhalten von Reisebüro nicht zurechnen lassen.