BGH, Urteil vom 15.06.1989, Aktenzeichen VII ZR 205/88
Die Beklagte - ein Reiseveranstalter - nutzte AGB für ihren Reisevertrag. Darin hieß es u.a. dass nur der Anmelder der Reise Ansprüche für sich oder die Mitreisenden geltend machen könne. Zudem wurde ein Abtretungsverbot vereinbart. Der klagende Verbraucherschutzverein hält diese AGB für rechtswidrig und klagte gegen den Reiseveranstalter auf Unterlassung.
Die beiden Vorinstanzen lehnten die Klage des Verbraucherschutzvereins ab. Dieser ging anschließend in Revision vor den BGH. Der gab der Klage vollumfänglich statt und urteilte, dass die von dem Reiseveranstalter getroffenen Regelungen in den AGB gegen geltendes Recht verstoßen und er die betreffenden Klauseln aus den AGB streichen müsse. Zur Begründung führte der BGH an, dass die Abtretungsklausel die Reisenden unverhältnismäßig belaste und daher rechtswidrig seien. Des Weiteren verstießen die Klauseln gegen den Grundsatz von Treu und Glauben.
BGH (VII ZR 205/88), BGH: Mitreisende verfügen über selbstständige Gewährleistungsansprüche bei Reisen