AG Düsseldorf, Urteil vom 26.05.2003, Aktenzeichen: 37 C 15672/02
Der Kläger buchte bei dem beklagten Reiseunternehmen eine Pauschalreise in die Türkei. Anders als im Prospekt beschrieben, stand ihm jedoch kein Strand, sondern lediglich eine Plattform auf steinerndem Untergrund zur Verfügung. Er verlangt nun eine nachträgliche Reisepreisminderung von dem Beklagten.
Das Amtsgericht Düsseldorf hat dem Kläger Recht zugesprochen. Entscheidend für die Gewährung eines Minderungsanspruchs sei, dass die Reise durch den dargelegten Unterschied verschlechtert würde. Gemäß §651 c BGB ist eine Reise mangelhaft, wenn sie nicht die zugesicherten Eigenschaften hat oder mit Fehlern behaftet ist, die ihren Wert mindern.
Vorliegend entschied sich der Kläger auch wegen des Angebots zur Nutzung eines Sandstrands für die Buchung bei dem Beklagten. Die vorhandene künstliche Plattform weiche in Optik und Komfort jedoch erheblich von dem angekündigten Strand ab. Somit fehle eine durch den Beklagten zugesicherte Eigenschaft. Die Reise sei deshalb insgesamt als mangelhaft anzusehen.
Dem Kläger stehe in der Folge eine Reisepreisminderung von 20 Prozent zu.
AG Düsseldorf(37 C 15672/02). Fehlender Sandstrand ist Reisemangel.