AG Duisburg, Urteil vom 27.11.2003, Aktenzeichen: 33 C 4084/03.
Ein Urlauber verlangt vom Reiseveranstalter eine nachträgliche Reisepreisminderung, weil er sich durch die Aktivitäten anderer Gäste sowie durch Sicherheitsmaßnahmen des in der Nähe seines Hotels befindlichen EU-Gipfels belästigt und eingeschränkt sah.
Das Amtsgericht Düsseldorf hat die Klage abgewiesen. Weder in dem, durch andere Gäste verursachten, Lärmpegel noch in den Sicherheitsmaßnahmen sei ein Reisemangel zu sehen. Mangelhaft, im Sinne von §651 c BGB, sei eine Reise dann, wenn sie nicht die zugesicherten Eigenschaften habe oder mit Fehlern behaftet sei, die den Wert der Reise mindern würden.
Die auf Grundlage eines identischen Reisevertrags an einem nächtlichen Freizeitangebot teilnehmenden Gäste und die hierdurch entstehende Lautstärke, könnten dem Beklaten nicht zu dessen Ungunsten ausgelegt werden.
Auch die Sicherheitsmaßnahmen begründen keinen Reisemangel. Zum einen hätten sie den Kläger nicht derart intensiv eingeschränkt, dass die Reiseleistung als mangelhaft eingestuft werden könnte, zum anderen habe der Beklagte keine Möglichkeit gehabt auf die Umstände einzuwirken und eine Veränderung herbeizuführen.
Im Ergebnis stehen dem Kläger deshalb keine Minderungsansprüche zu.
AG Duisburg(33 C 4084/03). Lärm durch andere Hotelgäste ist kein Reisemangel.